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AGB

Nach dem Motto „Von Personalern – für Personaler“ hat Thomas Buck den HR-RoundTable ins Leben gerufen. Der HR-RoundTable wurde erstmalig 2004 in Hamburg veranstaltet und hat sich als bundesweites Netzwerk für Personalverantwortliche etabliert.

AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen Software-Erstellung
HRInformationssysteme GmbH & Co KG (nachfolgend HR-IS genannt)

§ 1 Geltung
Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AGB) gelten uneingeschränkt für alle Angebote des HR-IS und an ihn erteilten Aufträge und von ihm zu erbringenden Leistungen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden nicht anerkannt und gelten nur dann, wenn HR-IS diesen schriftlich ausdrücklich zustimmt.
Angebote von HR-IS sind freibleibend.

§ 2 Auftragserteilung und Vertragsgegenstand
(1) Beauftragung und Beschreibung der Vertragsleistungen (Beratung, Projekt, Leistungsumfang, Spezifikationen, Durchführung und Vergütung usw.) erfolgen durch Einzel-verträge oder Auftragsbestätigungen von HR-IS nebst zugehöriger Anlagen und bedürfen der Schriftform, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegenstand des Vertrages sind nach Maßgabe der in den Anlagen zu diesen Verträgen schriftlich getroffenen Verein-barungen und Spezifikationen

  • die beratende Unterstützung bei der Planung der Softwarelösung
  • die Erstellung des Programms (SOFTWARE)
  • die Überlassung und Installation/ Implementierung der SOFTWARE einschl. Benutzungsanleitung und dem zur Programmnutzung erforderlichen Dokumentationsmaterial, an den AUFTRAGGEBER zur Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks
    durch HR-IS.

(3) Das Pflichtenheft wird vom AUFTRAGGEBER unter angemessener Beratung durch den HR-IS erstellt. Es soll die in DIN 66231 (Programmentwicklungsdokumentation) aufgeführten Punkte soweit erforderlich detailliert fest-schreiben. Das Pflichtenheft wird nach Fertigstellung von den Parteien einvernehmlich zum Bestandteil des jeweiligen Vertrages gemacht.
(4) Ausgenommen bleibt die Überlassung und Rech-teeinräumung am QUELLCODE und den internen Entwicklungsunterlagen des HR-IS, solange die Ak-tualisierung und Fehlerbehebung durch HR-IS oder andere Dienstleister gegen angemessene Vergütung erbracht werden kann.

§ 3 Fertigstellungstermin, Installation und Einweisung
(1) Die Leistungszeitpunkte für die Erreichung der einzelnen Projektabschnitte und Fertigstellung der SOFTWARE ein-schließlich vollständiger Benutzungsanleitung sind in den Einzelverträgen zu regeln und spätestens bei Aufnahme des Pflichtenheftes in den Vertrag schriftlich zu vereinbaren.
(2) Nach Installation des Programms wird HR-IS den AUFTRAGGEBER und 3 seiner Mitarbeiter in die Benut-zung der SOFTWARE angemessen einweisen.
(3) Auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS wird HR-IS die Einweisung wiederholen oder intensivieren. Die zusätzliche Einweisungszeit ist gesondert zu vergüten.
(4) Bei Überschreitung eines Fertigstellungstermins wird AUFTRAGGEBER in jedem Fall zunächst die Fertigstel-lung schriftlich anmahnen und eine angemessene Frist zur Leistungserbringung oder Nacherfüllung setzen. Ein Rück-tritt des AUFTRAGGEBERS vom Vertrag ist nur nach dieser Fristbestimmung zulässig. Die Frist muss mindestens 4 Wochen betragen.
(5) Mahnung und Fristsetzung dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Überschreitung des Fertigstellungstermins nicht auf nachträgliche Änderungswünsche des AUF-TRAGGEBERS oder sonstige Umstände zurückzuführen ist, die von AUFTRAGGEBER zu vertreten sind.

§ 4 Nachträgliche Änderung und Ergänzung
(1) Änderungs- und Ergänzungswünsche des AUFTRAG-GEBERS im Hinblick auf den Funktionsumfang, die Pro-grammstruktur, die Bildschirmgestaltung, Schnittstellenak-tualisierungen bezüglich der von AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Software oder Datenbanken oder son-stige Merkmale, die sich im Laufe der Programmentwick-lung ergeben, muss HR-IS berücksichtigen, soweit sie im wesentlichen aufwandsneutral bewerkstelligt werden kön-nen.
(2) Soweit durch Änderungs- und Ergänzungswünsche ein Mehraufwand bei HR-IS entsteht, ist die Erteilung eines Ergänzungsauftrags zu vereinbaren, dessen Honorierung sich nach den üblichen Sätzen des HR-IS oder nach einer gesondert abzuschließenden Vergütungsvereinbarung rich-tet.
(3) HR-IS wird den AUFTRAGGEBER jeweils vorher in Textform informieren, wenn und in welcher Höhe ein Mehr-aufwand entsteht. AUFTRAGGEBER wird diesen Mehr-aufwand in Textform bestätigen, anderenfalls anzunehmen ist, dass die Änderung oder Ergänzung nicht durchgeführt werden soll. Damit gilt der Auftrag als erteilt.

§ 5 Vergütung
(1) Die Vergütung des HR-IS wird in den Einzelaufträgen vereinbart. Sämtliche vom HR-IS zu erbringenden Lei-stungen einschließlich Beratung bei der Ausarbeitung des Pflichtenheftes sowie Ersteinweisung nach Programminstal-lation werden mit ihr entlohnt. Die gegebenenfalls ge-wünschte Zusatzeinweisung wird gesondert gemäß den üblichen Sätzen des HR-IS vergütet.
(2) HR-IS ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen.
(3) Rechteeinräumung und Eigentumsübertragung werden erst mit Zahlung des vollen Vergütungsbetrages wirksam.
§ 6 Mitwirkungspflichten
(1) AUFTRAGGEBER ist im Rahmen des Zumutbaren zur angemessenen Mitwirkung bei der Programmherstellung verpflichtet. Die Mitwirkungspflicht umfasst insbesondere die Bereitstellung der für die Programmherstellung erforder-lichen Systeme (Hardware, Software, Datenbanken und Schnittstellen) sowie Informationen technischer und projekt-organisatorischer Art (Organisationspläne und sonstige Erfordernisse und Unterlagen).
AUFTRAGGEBER sichert zu, dass die von ihm bereit ge-stellte Hardware, Software, Datenbanken und Schnittstellen funktionsfähig sind und die nötigen Lizenzen vorliegen.
(2) Während erforderlicher Testläufe und des Abnahmetests ist AUFTRAGGEBER persönlich anwesend oder stellt hierfür kompetente Mitarbeiter ab, die bevollmächtigt sind, über Mängel, Funktionserweiterungen, Funktionskürzungen sowie Änderungen der Programmstruktur zu urteilen und verbindlich zu entscheiden. AUFTRAGGEBER stellt ferner gegebenenfalls erforderliche Testdaten rechtzeitig zur Ver-fügung (letzte Datenversion spätestens 2 Wochen vor Test-beginn).
(3) Sofern HR-IS dem AUFTRAGGEBER Entwürfe, Pro-grammtestversionen oder Ähnliches vorlegt, werden diese vom AUFTRAGGEBER gewissenhaft geprüft. Reklamatio-nen oder Änderungswünsche sind zu diesem Zeitpunkt an-zumelden, soweit sie bereits erkennbar sind.
(4) Sämtliche Unterlagen und Materialien, die einer Ver-tragspartei von der Gegenpartei für die Durchführung des Auftrags überlassen werden, sind pfleglich zu behandeln und dürfen nur für den Eigenbedarf vervielfältigt und Drit-ten nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind der anderen Vertragspartei einschließlich der angefertigten Vervielfälti-gungsstücke zurückzugeben, sobald sie für die Programm-herstellung nicht mehr benötigt werden.
(5) Schuldet HR-IS auch die Installation der SOFTWARE, muss AUFTRAGGEBER hierfür die Hardware bereitstellen und für den nötigen Zugang zum System sorgen. Bei den Arbeiten kann die Verfügbarkeit des Systems oder der je-weiligen Komponente eingeschränkt sein. Bei Vorherseh-barkeit wird HR-IS den AUFTRAGGEBER auf solche Einschränkungen rechtzeitig hinweisen.
(6) Auf Wunsch des HR-IS gestattet AUFTRAGGEBER den Zugriff auf die SOFTWARE mittels Telekommunikati-on. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt AUF-TRAGGEBER nach Anweisung des HR-IS her.
(7) AUFTRAGGEBER wird zum Schutz seiner Systeme und seiner Datenbestände Datensicherungsmaßnahmen in einem Umfang und in einer Frequenz ergreifen, die der jeweiligen Bedeutung der Systeme und Datenbestände ge-recht wird.

§ 7 Nutzungsrechte
AUFTRAGGEBER darf die SOFTWARE im Rahmen des vereinbarten Vertragszwecks nutzen und erhält hierzu ein einfaches Nutzungsrecht.
(2) Eine Ausweitung des Nutzungsumfangs auf weitere Arbeitsplätze, Systeme oder Betriebsstandorte ist entgelt-pflichtig und bedarf der vorherigen Zustimmung seitens des HR-IS.
(3) Die Weitergabe des Programms an Dritte ist nur gestat-tet, wenn AUFTRAGGEBER seine eigene Nutzung einstellt und alle vorhandenen Kopien des Programms löscht. AUF-TRAGGEBER wird in diesem Falle dem Erwerber diesel-ben Beschränkungen des Nutzungsumfangs mit Wirkung zugunsten der HR-IS auferlegen, die nach dem vorliegen-den Vertrag vereinbart sind.

§ 8 Mängelansprüche
(1) Nach entsprechender Mitteilung durch den AUFTRAG-GEBER innerhalb der Mängelhaftungsfrist von einem Jahr ab Abnahme werden Mängel der gelieferten SOFTWARE einschließlich der Handbücher und sonstiger Unterlagen von HR-IS behoben. Dies geschieht nach Wahl der HR-IS durch kostenfreie Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung. Die zu diesem Zweck erforderlichen Auf-wendungen trägt HR-IS, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten.
(2) Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann AUFTRAGGEBER den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, das Entgelt herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Die beiden letztgenannten Ansprüche sind nach-folgend in § 9 detailliert geregelt. Das Recht des AUF-TRAGGEBERS auf Kostenvorschuss für die Selbstvornah-me der Mängelbeseitigung nach § 637 Absatz 3 des Bürger-lichen Gesetzbuchs wird ausdrücklich ausgeschlossen.
(3) Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatz-lieferung ist erst auszugehen, wenn der HR-IS hinreichen-de Gelegenheit zur Nachbesserung (3 Versuche) oder Er-satzlieferung eingeräumt wurde, wenn sie unmöglich ist, wenn sie von der HR-IS verweigert oder unzumutbar ver-zögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Er-folgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt.

§ 9 Haftung
(1) Der HR-IS haftet grundsätzlich für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Arglist, Personenschäden (Leben, Körper-, Gesundheitsschäden) und garantierte Eigenschaften, sowie für Schäden, die auf dem Produkthaftungsgesetz (§ 14 ProdHG) beruhen.
(2) Der HR-IS haftet auch für Schäden, die sich aus leicht fahrlässigen Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten ergeben, jedoch nur, soweit diese Schäden vorhersehbar und vertragstypisch sind.
(3) In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzungen we-sentlicher Vertragspflichten haftet der HR-IS nur auf sol-che Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Über-lassung von Individualsoftware typischerweise gerechnet werden muss.
(4) In den Fällen der leicht fahrlässigen Verletzungen we-sentlicher Vertragspflichten haftet der HR-IS jedenfalls dann nicht für Schäden, wenn sie durch eigenmächtige Än-derungen, unsachgemäßen Gebrauch oder vertragswidrigen und über den Nutzungszweck hinausgehenden Einsatz der Vertragsleistungen oder deren unrechtmäßige Weitergabe an Dritte entstehen.
(5) Im Fall der Haftung wegen leichter Fahrlässigkeit wird die Ersatzpflicht auf die angemessene Haftungssumme der Versicherung von HR-IS beschränkt.
(6) Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht vertragswesent-licher Nebenpflichten wird nicht gehaftet.
(7) Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßi-ger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungs-kopien (vgl. oben § 6 Ziff. 7 des Vertrages) eingetreten wäre.
(8) Für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg haftet der HR-IS nicht.
(9) Soweit die vertragliche Haftung vorstehend beschränkt wird, gelten diese Haftungsbeschränkungen auch für die parallel dazu bestehende deliktische Haftung sowie für die Haftung der Erfüllungsgehilfen oder gesetzlichen Vertreter des HR-IS .

§ 10 Haftpflichtversicherung
Zur Sicherung etwaiger Ersatzansprüche des AUFTRAG-GEBERS aus diesem Vertrag ist HR-IS über eine ange-messene Haftpflichtversicherung versichert.
§ 11 Geheimhaltungs- und Obhutspflicht
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit der Vertragsbeziehung zugänglich werdenden vertraulichen Informationen, insbesondere SOFTWARE und sonstiges Material und das damit verbundene geheime Know How, verwendete Methoden und Verfahren unbefristet geheimzuhalten und sie – soweit nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten. Sie werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie tätigen Arbeitnehmern und Be-auftragten sicherstellen, daß auch diese unbefristet jede eigene Verwertung, Weitergabe oder unbefugte Auf-zeichnung solcher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse unterlassen.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung endet, soweit die geheimen Informationen allgemein bekannt werden oder von dritter Seite ohne Geheimnisbruch und ohne Aufer-legung einer Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt werden.

§ 12 Geltung der DIN-Normen
(1) Entstehen im Rahmen der Abwicklung dieses Vertrags-verhältnisses zwischen den Vertragsparteien Uneinigkeiten über den Inhalt EDV-technischer Begriffe und Symbole, Qualitätserfordernisse, Formatanforderungen oder ähnli-chem, gilt die Einhaltung der jeweiligen zur Zeit des Ver-tragsabschlusses geltenden DIN-Normen als vereinbart.
(2) Wird eine DIN-Norm nach Vertragsabschluß, aber vor der Fertigstellung des Programms geändert, ist HR-IS im Rahmen des Zumutbaren gehalten, die Anforderungen der neuen Norm zu berücksichtigen. Wesentliche Änderungen der Programmierarbeiten sowie umfangreiche Programm-änderungen muss er nicht vornehmen, soweit dies nicht im wesentlichen aufwandsneutral zu erreichen ist.

§ 13 Abnahme
(1) Die Abnahme erfolgt nach Fertigstellung der Gesamtlei-stung, in der Regel nach der Installation des Programms auf der Hardware / Implementierung des Systems bei dem AUFTRAGGEBER sowie der Ersteinweisung. Teilabnah-men sind nur bei entsprechender ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Für sie gelten die Regelungen für die Abnahme.
(2) Nach der Installation / Implementierung des Programms weist HR-IS durch angemessene Abnahmetests das Vor-handensein der vereinbarten Beschaffenheit sowie der we-sentlichen Programmfunktionen nach. Auf Verlangen des AUFTRAGGEBERS sind für einen Abnahmetest von ihm bereitgestellte Testdaten zu verwenden sowie bestimmte Arten zusätzlicher Tests durchzuführen, die er für notwen-dig hält, um das Programm praxisnah zu prüfen. Bei verspä-teter Lieferung der Testdaten (§ 6 Ziff. 2 des Vertrages) findet der Test mit den bis dahin verwendeten Daten statt.
(3) Hat die SOFTWARE die Abnahmetests bestanden, ist AUFTRAGGEBER auf Verlangen der HR-IS verpflichtet, eine schriftliche Abnahmeerklärung abzugeben. Gegebenen-falls festgestellte kleinere Mängel sind in der Abnahmeer-klärung festzuhalten.
(4) Die Abnahme darf nicht wegen unerheblicher Mängel verweigert werden. HR-IS kann zur Abgabe der Abnah-meerklärung eine angemessene Frist setzen, nach deren Ablauf die SOFTWARE als abgenommen gilt.

§ 14 Subunternehmer
(1) Es steht dem HR-IS frei, Subunternehmen und freie Mitarbeiter zur Erfüllung seiner Aufgaben einzuschalten. HR-IS haftet für diese wie für Erfüllungsgehilfen .
(2) In begründeten Fällen kann AUFTRAGGEBER die Einschaltung von Subunternehmen ablehnen.

§ 15 Sonstige Vereinbarungen
(1) Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Sämtli-che Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung enthalten, bedürfen der Textform, die Be-endigung dieses Vertrags sowie besondere Zusicherungen bedürfen der Schriftform.
(2) Für dieses Vertragsverhältnis sowie die hierzu abge-schlossenen Einzelaufträge gilt deutsches Recht unter Aus-schluss des UN-Kaufrechts.
(3) Sofern AUFTRAGGEBER Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses entstehen, Hamburg als Ge-richtsstand vereinbart.
(4) Wenn der Vertrag eine Lücke enthält oder eine Ver-tragsbestimmung ganz oder teilweise unwirksam ist oder wird, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Ersatzrege-lung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestreb-ten Zweck möglichst nahe kommt.

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